Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Gemeindepflanzung innerhalb der Landeskirche (Kirchenrechtliche Aspekte)
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Pflanzung neuer Gemeinden innerhalb der Landeskirchen sind unterschiedlich. Das EKD-Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1967 stellt fest:
Das Recht der Gliedkirchen kann bestimmen, dass die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde (als der des Wohnsitzes) begründet wird (§ 1, Abs. 2b).
Die Württembergische Landeskirche kennt zum Beispiel nur die Ummeldung zur Seelsorge durch den Pfarrer einer anderen Kirchengemeinde. Die Grundordnung der Badischen Landeskirche sieht vor: Neben den überkommenen Formen der Orts-, Personal- und Anstaltsgemeinden können sich im Rahmen dieser Grundordnung neue Formen der Gemeinde entwickeln (§ 10 II).
Die Rechtsformen einer Gemeindepflanzung sind in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Recht der betroffenen Landeskirche zu entwickeln.
Grundsätzlich erscheinen folgende Modelle denkbar:
- Selbständig im Auftrag einer Kirchengemeinde,
- Selbständig im Auftrag der Landeskirche,
- Als Vereinsstruktur innerhalb der Landeskirche.
Die Formulierung ´Selbständig im Auftrag` ist der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg entlehnt. Sie beschreibt die Arbeitsweise, nicht den Status im öffentlichen Recht. Rechtsträger sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke oder die Landeskirche als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Gemeindepflanzung innerhalb der Landeskirche wäre in diesem Sinne eine rechtlich unselbständige Einrichtung.
1. Selbständig im Auftrag der Kirchengemeinde
Diese Arbeitsform entspricht unseres Erachtens am ehesten den Intentionen von Gemeindepflanzung in der Anglikanischen Kirche in England. Tochtergemeinden werden dort im Auftrag einer Muttergemeinde gepflanzt.
Die rechtlich unselbständige Pflanzung arbeitet selbständig im Auftrag der Kirchengemeinde. Ein entsprechender Konsens mit der Kirchengemeinde als Muttergemeinde ist dafür die Voraussetzung.
Für den Haushalt der Gemeindepflanzung wäre folgender Modus denkbar: Die Finanzierung der Aufgaben der Tochtergemeinde erfolgt durch Opfer und Spenden sowie durch Zuschüsse aus dem regulären Haushalt der Muttergemeinde. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans ist Aufgabe der Organe der Tochtergemeinde. Vor dem Vollzug des Haushaltsplans ist dessen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat der Muttergemeinde erforderlich.Mitglieder der Tochtergemeinde können zunächst die im Gebiet der Kirchengemeinde wohnenden Kirchenmitglieder werden. Schließen sich der Tochtergemeinde außerhalb der Parochie wohnende Kirchenmitglieder an, so muss dies entsprechend der rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche geregelt werden. Organe der Tochtergemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Leitungskreis. Der Leitungskreis wird durch die Gemeindeversammlung aus deren Reihen gewählt.
Beispiele:
Der Entwurf einer Satzung für die Gemeindeinitiative ´Oase Giengen` in Württemberg ist nach diesem Modell konzipiert. Die Oase ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Kirchengemeinde Giengen und arbeitet selbständig innerhalb der Kirchengemeinde. Kristallisationspunkt der Oase ist ihr zielgruppenorientierter Gottesdienst. Gottesdienstliche Amtshandlungen finden unter der Verantwortung des für die Oase zuständigen Pfarrers statt, werden jedoch im Regelfall an beauftragte Mitarbeiter der Oase delegiert. Die Oase nimmt ihre Selbstverwaltung durch die Organe Mitgliederversammlung und Leitungskreis wahr. Mitglieder der Oase können evangelische Christen aus Giengen und Umgebung werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Christen anderer Konfessionen können gastweise aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt u. a. den Haushaltsplan, der jedoch als Nebenrechnung zum kirchengemeindlichen Haushalt geführt wird. Der Haushalt wird durch Opfer und Spenden sowie durch im Haushaltsplan der Kirchengemeinde festgelegte Zuweisungen gedeckt.
Eine mögliche rechtliche Grundlage könnten auch die Bestimmungen über Kapellengemeinden im Recht der Nordelbischen Kirche nach dem Kirchengesetz über besondere Gemeindeformen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28.1.1989 bilden. Diese Kapellengemeinden (in Lauenburg) "sind mit einer Kirchengemeinde als Muttergemeinde verbunden" (§ 59 Abs. 1). Zusammen mit dem Pastor bzw. der Pastorin der Kirchengemeinde bzw. des zuständigen Pfarrbezirks bilden die gewählten Kapellenältesten den Kapellenvorstand unter Vorsitz des Pastors/der Pastorin (Abs. 2). Der Kapellenvorstand übt für die Kapellengemeinde und ihr Vermögen die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstands aus (Abs. 3).
2. Selbständig im Auftrag der Landeskirche
Kommt eine Gemeindepflanzung nicht im Konsens mit der örtlichen Kirchengemeinde zustande, braucht es eine andere Form der Anbindung an die Landeskirche.
Hier wäre zu prüfen, ob zum Beispiel die Bildung einer Personalgemeinde ein gangbarer Weg in der jeweiligen Landeskirche wäre. Eine solche rechtlich selbständige Gemeinde würde dann den Auftrag der evangelischen Kirche an ihren Gemeindegliedern wahrnehmen. (So sieht es z. B. die Vereinbarung zwischen der Evang. Brüdergemeinde Korntal und der Landeskirche vor.)
Für eine solche Personalgemeinde könnte gelten: Kirchengemeinderat und Pfarrer leiten die Gemeinde. Die Gemeinde gehört dem Kirchenbezirk an, in dem die gottesdienstlichen Versammlungen der Gemeinde stattfinden.
Die Aufnahme in die Kirchengemeinde erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Kirchengemeinderats. Während der Zugehörigkeit zur Gemeinde ruht die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der das Gemeindemitglied ansässig ist.
3. Vereinsstruktur innerhalb der Landeskirche
Die Gemeinde konstituiert sich rechtlich als Verein innerhalb der Landeskirche. Finanziell wird die Gemeinde von den Mitgliedsbeiträgen getragen. Diese werden unabhängig von der Kirchensteuer erhoben. Finanzielle Zuschüsse der Landeskirche könnten über den Kirchenbezirk zugewendet werden. Mitglied des Vereins könnten - entsprechend der Praxis im CVJM oder in den Gemeinden - auch solche Personen werden, die keiner oder einer anderen christlichen Kirche angehören. Die Vornahme von Taufen an solchen Personen würde allerdings die Mitgliedschaft in der Landeskirche begründen und müsste kirchenrechtlich geregelt werden.
Beispiel:
Die Pforzheimer Stadtmission ist ein solcher eingetragener Verein. Eine Vereinbarung mit dem Pforzheimer Kirchenbezirk regelt deren Status. Laut dieser Vereinbarung versteht die Badische Landeskirche die Stadtmission als ein freies Werk in ihrer Mitte. Ihr könnten auch Menschen angehören, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind. Auf Wunsch der Stadtmission überträgt die Landeskirche das Predigtamt an Mitarbeiter der Stadtmission. Eigene Gottesdienste am Sonntagmorgen werden durchgeführt. Mit dem Predigtamt beauftragte Mitarbeiter können auch Amtshandlungen vornehmen. Dazu ist ein Dimissoriale (Entlassschein) des zuständigen Pfarramts notwendig.
Werner Schmückle/Johannes Oesch

